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Aktuelle Entscheidungen
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Natürlich ist die Arbeit eines Betriebsrates in Krisenzeiten nicht ausgesetzt, sondern besonders wichtig. Das Arbeitsrecht gilt weiter, die Mitarbeiter müssen geschützt werden, nicht nur vor Infektion oder Ansteckung. Gerade jetzt sind Betriebsräte gefordert, ihre ... mehr

Natürlich ist die Arbeit eines Betriebsrates in Krisenzeiten nicht ausgesetzt, sondern besonders wichtig. Das Arbeitsrecht gilt weiter, die Mitarbeiter müssen geschützt werden, nicht nur vor Infektion oder Ansteckung. Gerade jetzt sind Betriebsräte gefordert, ihre Rechte aus dem BetrVG durchzusetzen. ... weniger

Wenn nicht alle BR-Mitglieder zu einer Sitzung kommen können (Krank oder im Home Office oder vorsorglich in eigener Quarantäne), müssen trotzdem notwendige Beschlüsse gefasst werden. Video oder Telefonkonferenzen bieten hier technische ... mehr

Wenn nicht alle BR-Mitglieder zu einer Sitzung kommen können (Krank oder im Home Office oder vorsorglich in eigener Quarantäne), müssen trotzdem notwendige Beschlüsse gefasst werden. Videooder Telefonkonferenzen bieten hier technische Möglichkeiten, falls sonst die Beschlussfähigkeit nicht hergestellt ist. Ist also selbst mit Ersatzmitgliedern (der Vertretungsfall ist bei Abwesenheit gegeben) kein Beschluss möglich, ist mit dem Arbeitgeber abzustimmen, auch Beschlüsse mit Teilnehmern per Telefonkonferenz zu akzeptieren. Hierfür muss aber unbedingt eine Regelungsabrede mit dem Arbeitgeber getroffen werden, in der auch bestimmt ist, die gefassten Beschlüsse später in einer Präsenzsitzung nachzuholen. ... weniger

Aktuell werden in den Unternehmen viele Regelungen aufgestellt, die das allgemeine Verhalten der Mitarbeiter berühren. Auf Hygiene (häufiges Desinfizieren der Räumlichkeiten) und ‚Abstandsregeln‘ (mind. 1, besser 2 Meter) ist zu achten. Es geht schließlich ... mehr

Aktuell werden in den Unternehmen viele Regelungen aufgestellt, die das allgemeine Verhalten der Mitarbeiter berühren. Auf Hygiene (häufiges Desinfizieren der Räumlichkeiten) und ‚Abstandsregeln‘ (mind. 1, besser 2 Meter) ist zu achten. Es geht schließlich um den Gesundheitsschutz nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. In einem früheren Fall hat z.B. das LAG Düsseldorf ein Mitbestimmungsrecht bei sämtlichen Hygieneund Reinigungsregelungen anerkannt. Im Fall der aktuellen Pandemie gilt dies erst recht. ... weniger

Häufig bestehen in den Betrieben schon (offizielle oder inoffizielle) Home Office-Regelungen. Weiterhin gilt: Niemand kann gezwungen werden, im Home Office zu arbeiten (wenn dies nicht im Arbeitsvertrag vereinbart ist). In der jetzigen Krise macht es ... mehr

Häufig bestehen in den Betrieben schon (offizielle oder inoffizielle) Home Office-Regelungen. Weiterhin gilt: Niemand kann gezwungen werden, im Home Office zu arbeiten (wenn dies nicht im Arbeitsvertrag vereinbart ist). In der jetzigen Krise macht es natürlich Sinn, wenn viele Beschäftigte – falls möglich – im Home Office arbeiten. Regelungen dazu, etwa ein wöchentlicher Wechsel, sind natürlich mitbestimmungspflichtig. Zum Beispiel wird darauf zu achten sein, vorrangig Eltern, die Kinder betreuen müssen, diese Möglichkeit einzuräumen.
Übrigens: Natürlich ist die Arbeit im Home Office auch versichert. Zu empfehlen ist aber, einen irgendwie abgegrenzten Bereich zu schaffen, um eine Trennung zum Privathaushalt aufzeigen zu können. Aber selbst z.B. ein Treppensturz auf dem Weg zum häuslichen Arbeitsplatz ist versichert. ... weniger

Natürlich ist es denkbar, dass der Arbeitgeber den ganzen Betrieb schließt. Dies auch, ohne eine behördliche Anordnung. Lieferprobleme oder fehlende Aufträge können ein Grund dafür sein. Es besteht in diesen Fällen natürlich die Pflicht, Löhne ... mehr

Natürlich ist es denkbar, dass der Arbeitgeber den ganzen Betrieb schließt. Dies auch, ohne eine behördliche Anordnung. Lieferprobleme oder fehlende Aufträge können ein Grund dafür sein. Es besteht in diesen Fällen natürlich die Pflicht, Löhne und Gehälter weiter zu zahlen, weil den Arbeitgeber das sog. „Betriebsrisiko“ trifft. In solchen Fällen kann es sogar zu „Kurzarbeit Null“ kommen. Ein Grund, zu kündigen ist dies natürlich nicht. Gerade Betriebsräte können verlangen, zuerst mildere Mittel zu nutzen, wie eben Arbeit im Home Office oder Antrag auf Kurzarbeit.
Übrigens muss auch bei Betriebsschließungen die Arbeit des Betriebsrats organisiert werden. Dann müssen technische Möglichkeiten, wie Videooder Telefonkonferenzen herhalten.... weniger

Viele Betriebe werden Kurzarbeit beantragen und sollten dies auch (Die Bundesagentur für Arbeit verfügt über rd. 26 Milliarden Rücklagen). Die Einführung von Kurzarbeit ist nur mit Zustimmung des Betriebsrates möglich. Allein kann ein Arbeitgeber diese ... mehr

Viele Betriebe werden Kurzarbeit beantragen und sollten dies auch (Die Bundesagentur für Arbeit verfügt über rd. 26 Milliarden Rücklagen). Die Einführung von Kurzarbeit ist nur mit Zustimmung des Betriebsrates möglich. Allein kann ein Arbeitgeber diese nicht anordnen. In einer notwendigen Betriebsvereinbarung ist festzulegen, welche Bereiche ab wann wie viel kurz arbeiten müssen. Es empfiehlt sich hier die wöchentliche Abstimmung mit dem Arbeitgeber zu regeln, welche Beschäftigten in welchem Umfang betroffen sind.
In eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit gehört natürlich auch, in welcher Höhe der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld (Kug) leistet. Meist wird verhandelt, die Einbußen auf 80 oder sogar 90% netto auszugleichen. Urlaub muss nicht immer vor Einführung von Kurzarbeit genommen werden. Auch die Arbeitsverwaltung ist an eine schon bestehende Urlaubsplanung gebunden. Plusstunden müssen dann nicht vorher abgebaut werden, wenn es sich um typische Gleitzeitkonten handelt oder ein Plussaldo schon seit einem Jahr besteht. Dies alles ist vorher mit der Arbeitsagentur abzustimmen und führt häufig zu Unsicherheiten. Eine Anordnung des Arbeitgebers etwa „jetzt müssen alle Arbeitszeitkonten auf Null gebracht werden“, ist mitbestimmungspflichtig und – wie gezeigt – nicht immer richtig. ... weniger

Für Eltern mit schulpflichtigen oder Kita-Kindern ist die aktuelle Lage eine besondere Herausforderung. Die meisten Betreibe haben für 14 Tage akzeptiert, kulant zu sein und Lohne und Gehalt weiterzuzahlen, wenn keine andere Unterbringung der Kinder ... mehr

Für Eltern mit schulpflichtigen oder Kita-Kindern ist die aktuelle Lage eine besondere Herausforderung. Die meisten Betreibe haben für 14 Tage akzeptiert, kulant zu sein und Lohne und Gehalt weiterzuzahlen, wenn keine andere Unterbringung der Kinder möglich war. Diese Zeiten sind aber abgelaufen.
Wenn Eltern(teile) jetzt die „Flucht“ in Urlaub oder Stundenabbau antreten, sind dies individuelle Lösungen, die nicht kollektiv gelten müssen. Betriebsräte müssen dafür sorgen, flexible Lösungen zu finden und umzusetzen. Die Rahmen-Arbeitszeiten (oft zwischen 07 und 20 Uhr) können für Arbeiten im Home Office geändert werden. Auch könnten evtl. Minusstunden bis zu einem bestimmten Umfang ausgeglichen werden. Schließlich kann für Arbeitsausfall der Zuschuss der Bundesregierung in Anspruch genommen werden. ... weniger

Es sind besondere Zeiten. Das Arbeitsrecht ist hierauf nicht vorbereitet. Aber auch in Krisenzeiten ist die Mitbestimmung nicht etwa ‚ausgesetzt‘. Belegschaften erwarten zu Recht, eine Beteiligung der Betriebsräte bei den verschiedenen Maßnahmen im ... mehr

Es sind besondere Zeiten. Das Arbeitsrecht ist hierauf nicht vorbereitet. Aber auch in Krisenzeiten ist die Mitbestimmung nicht etwa ‚ausgesetzt‘. Belegschaften erwarten zu Recht, eine Beteiligung der Betriebsräte bei den verschiedenen Maßnahmen im Unternehmen – zum Schutz der Belegschaft. Vieles kann akzeptiert werden, die Einschränkung von Mitbestimmungsrechte dagegen nicht.... weniger

 

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